Schutzimpfung

Aktuelles zu den Impfkonzepten der STIKO

STIKO-Empfehlungen 2009/2010

In der 30. Kalenderwoche erfolgt üblicherweise die Veröffentlichung der jährlich aktualisierten Fassung der STIKO-Empfehlungen im Epidemiologischen Bulletin (letztmalig im Juli 2009; 1) des Robert Koch-Institutes. Bei epidemiologischen Besonderheiten oder dringenden Fragestellungen, wie z.B. im Rahmen der Influenza-Pandemie-Planung (2,3) werden Empfehlungen auch unterjährig, ebenfalls im Epi Bull publiziert. Im Anschluss an die Publikation einer neuen oder aktualisierten Empfehlung werden die wissenschaftlichen Begründungen der STIKO mit umfangreichen Literaturhinweisen in den folgenden Ausgaben des Epidemiologischen Bulletins veröffentlicht.

Der Impfkalender ist das zentrale Element der STIKO-Empfehlungen. In der Tabelle sind die empfohlenen Zeitpunkte für Standartimpfungen von Säuglingen, Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen übersichtlich dargestellt (1). Versäumte Impfungen sollen zum frühstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden, wobei jede früher zuverlässig durchgeführte Impfungen zum Erreichen des Impfziels gezählt werden darf. Durch die Nutzung von Kombinationsimpfstoffen kann die Zahl der Injektionen vermindert und die Verträglichkeit und die Akzeptanz von Impfungen erhöht werden.

Der Impfkalender der STIKO umfasst Impfempfehlungen zum Schutz vor Diphtherie (D/d), Pertussis (aP, ap), Tetanus (T), Haemophilus influenzae Typ b (Hib), Hepatitis B (HB), Humane Papillomaviren (HPV), Poliomyelitis (IPV), Pneumokokken (Pnk), Meningokokken Serogruppe C (MenC), Masern, Mumps, Röteln (MMR), Varizellen (VZV) und Influenza.

FSME-Schutzimpfung

Indikation:
Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) Zecken exponiert sind.
Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands.

Hinweise zu den Schutzimpfungen

Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch FSME begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  • Land-, und Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau in den Endemiegebieten (regelmäßige Tätigkeiten in den niederer Vegetation und in den Wäldern);
  • Tierhandel, Jagd in den Endemiegebieten (Tätigkeiten mit regelmäßigem direktem Kontakt zu freilebenden Tieren)
  • Forschungseinrichtung /Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierender Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist).
Grippe-Schutzimpfung

Wer sollte sich gegen Grippe impfen lassen?
Wer sich impfen lassen will, sollte die Grippeimpfung im Herbst, etwa im September oder Oktober, noch vor Beginn der Influenzasaison durchführen lassen. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt beraten.

Wer unter chronischen Erkrankungen leidet, braucht die Grippeimpfung Die Grippeschutzimpfung ist besonders wichtig für Menschen, die wegen einer anderen Erkrankung durch eine Influenza-Erkrankung besonders gefährdet sind. Zu ihnen gehören z.B. Herzkrankheiten, besonders Mitralstenose oder Herzinsuffizienz, chronischen bronchopulmonalen Krankheiten wie Asthma, chronischer Bronchitis, Bronchiektasen (Aussackungen der Bronchien) und Emphysem (Lungenblähung), chronischen Nierenkrankheiten, Diabetes mellitus und anderen chronischen Stoffwechselkrankheiten, angeborenen oder erworbenen Immundefekte einschließlich bestimmter Neubildungen und immunsuppressive Therapie, chronischen Anämien.

Kinder mit einem Grundleiden sollten geimpft werden Die Leistungsfähigkeit des Immunsystems ist abhängig vom Alter. Bei Kindern im Kindergarten- und Vorschulalter ist das Immunsystem noch nicht voll ausgereift. Sie leiden deshalb öfter an Erkältungen und Infektionen, als Erwachsene. Trotzdem sollten diese Erkrankungen zugelassen werden, denn das Immunsystem muss richtig trainiert werden. Eine Grippeschutzimpfung ist für normal entwickelte Kinder, die keine weitere Erkrankung haben, nicht erforderlich. Die Ständige Impfkommission STIKO empfiehlt aber die Grippe-Impfung für Kinder mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens.

Grippeimpfung für alle ab 60 empfohlen Anders sieht das bei älteren Menschen aus. Die Leistungsfähigkeit des Immunsystems nimmt, wegen der andauernden Belastungen und dem enormen Arbeitsaufwand, nach dem 50sten Lebensjahr wieder ab. Ab dem 60sten Lebensjahr sollte man sich deshalb jährlich gegen Grippe impfen lassen. Auch Menschen in Alten- und Pflegeheimen sollten regelmäßig geimpft werden.

Bestimmte Berufsgruppen sind besonders gefährdet Die Grippeschutzimpfung wird auch allen Personen empfohlen, die durch ihren Beruf in erhöhtem Maße einer Infektion ausgesetzt sind oder selbst durch ihre Berufstätigkeit die Infektion auf andere übertragen können. Zu diesen Personengruppen gehören z. B. Menschen mit Tätigkeiten in:

  • Medizin und Zahnmedizin,
  • Polizei und anderer Ordnungsbehörden,
  • Rettungsdienste,
  • allgemeinen Verwaltung mit regem Publikumsverkehr,
  • Lebensmittel- und Energieversorgung,
  • für die Gemeinschaft wichtige Berufe, wie Lehrer/in, Erzieher/in, Busfahrer/in.


Eine Schwangerschaft ist keine Kontraindikation Bei Schwangeren sollten Risiken einer Influenza-Infektion gegen die möglichen Risiken einer Impfung sorgsam abgewogen werden. Die bisher durch Studien an Menschen gewonnenen Daten reichen nicht aus, um das Risiko einer Schädigung des Kindes einzuschätzen. Impfungen in der Stillzeit sind möglich.

Keine Impfung bei Allergie gegen Hühnereiweiß Menschen, die gegen Hühnereiweiß allergisch sind, können nicht geimpft werden, weil die Impfstoffherstellung als Ausgangsstoff befruchtete Hühnereier verwendet.

Immunsystem ist vorübergehend geschwächt Eine Grippeschutzimpfung kann das Immunsystem vorübergehend schwächen. Sie sollten in dieser Zeit Infektionsquellen meiden und Ihr Immunsystem zusätzlich mit allgemeinen Maßnahmen unterstützen, siehe Selbsthilfe. Die Impfstoffe sind für spezielle Viren hergestellt. Vor Viren eines anderen Typs bietet die Impfung keinen Schutz.

Grippe-Impfstoffe und Impfmodus
Impfstoffe werden jährlich neu entwickelt In Deutschland sind Impfstoffe aus inaktivierten Krankheitserregern zugelassen. Die Impfstoffe werden aufgrund der neuesten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jährlich neu hergestellt. Die WHO unterhält ein umfangreiches Überwachungssystem, das in 110 Ländern in nationalen Zentren die Entwicklung der Grippeviren beobachtet. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, das der jährliche Impfstoff auch Antigene gegen den gerade aktuellen Epidemiestamm des Grippevirus enthält.

Die Menge und Häufigkeit der Impfung ist bei Erwachsenen und Kindern unterschiedlich Die folgenden Ausführungen zur Grippeschutzimpfung beziehen sich auf die in Deutschland übliche Form. Normalerweise wird folgender Impfmodus empfohlen:

  • Erwachsene und Kinder älter als 3 Jahre erhalten einmalig 0,5 ml.
  • Kleinkinder ab 7. Lebensmonat bis zu 3 Jahren erhalten zweimal 0,25 ml mit einem Mindestabstand von 4 Wochen.
  • Wenn Kinder zwischen dem 4. Und 12. Lebensjahr in den vergangenen vier Jahren nicht gegen Influenza geimpft wurden, werden zur Vervollständigung des Impfschutzes zwei Impfungen (0,5 ml) im Mindestabstand von vier Wochen empfohlen.


Schutz gegen Grippe beginnt nach 2 Wochen Die Schutzwirkung beginnt ungefähr 2 Wochen nach der Impfung. Der Schutz hält während der gesamten Grippesaison an. Die Schutzquote liegt zwischen 0 und 70 Prozent. Die Grippeschutzimpfung schützt nicht vor Erkältungen und grippalen Infekten.

Nebenwirkungen
Gute Verträglichkeit Die Grippeschutzimpfung wird in der Regel gut vertragen und wird nur selten von Nebenwirkungen begleitet. An der Injektionsstelle kann es zu leichten Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen kommen, die aber schnell wieder verschwinden.

Immunsystem ist vorübergehend geschwächt Eine Grippeschutzimpfung kann das Immunsystem vorübergehend schwächen. Sie sollten in dieser Zeit Infektionsquellen meiden und Ihr Immunsystem zusätzlich mit allgemeinen Maßnahmen unterstützen, siehe Selbsthilfe. Die Impfstoffe sind für spezielle Viren hergestellt. Vor Viren eines anderen Typs bietet die Impfung keinen Schutz.

Allgemeine Reaktionen verschwinden meistens nach 2 Tagen Möglich sind auch Körperreaktionen wie Unwohlsein, Müdigkeit, Frösteln, Temperaturerhöhung, Schweißausbruch, Kopf-, Muskel- und Gliederschmerzen. Diese Begleiterscheinungen treten häufiger bei Wiederholungsimpfungen auf. Ganz selten kann es Konjunktivitis und Atembeschwerden kommen. Normalerweise klingen die Beschwerden innerhalb von zwei Tagen ab.

Seltene Begleiterscheinungen: Wie bei jeder anderen Impfung, sind schmerzhafte Nervenreizungen möglich. Besteht bei einem Menschen eine Sensibilisierung gegen Inhaltsstoffe des Impfserums, so können allergische Reaktionen auftreten. Ganz selten kommt es zu einer Entzündungsreaktion der kleinen Blutgefäße.

Versorgungsanspruch bei Impfschaden ist gesetzlich geregelt Wenn die Influenza-Schutzimpfung von der obersten Gesundheitsbehörde eines Bundeslandes öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen worden ist, haben Geimpfte, die einen Impfschaden erleiden, einen Versorgungsanspruch gemäß § 51 ff. BSeuchG. Anträge auf Entschädigung sind bei den zuständigen Versorgungsämtern zu stellen.

Quelle: www.medizinfo.de

Meningokokken-Schutzimpfung

Indikation:

Immunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis Konjugatimpfstoff
Indikationsimpfung für gesundheitlich Gefährdete: Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und /oder B- zellulärer Restfunktion, insbesondere Komplement/Properdindefekte, Hypogammalobulinämie, Asplenie.

Reisende in epidemische/hyperendemische Länder; Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO- und Länderhinweise beachten). Vor Pilgerreisen (Hadj), bei Schülern und Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schüler/Studenten.

Hinweise zur Schutzimpfung
Für Reiseschutzimpfung besteht kein Leistungsanspruch

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Meningokokken begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

Forschungseinrichtungen/Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg abgegeben ist).

Anmerkung

Nachholimpfungen aller Jahrgänge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Sinne einer Catch-up-Strategie wird von der STIKO nicht empfohlen.

Pneumokokken-Schutzimpfung

Indikation:

Grundimmunisierung im Alter von 2,3 und 4 sowie zwischen dem 11. Und 14. Lebensmonat mit einem Pneumokokken-Konjugatimpfstoff.
Personen über 60 Jahre mit Polysaccharid-Impfstoff

Indikationsimpfung für Kinder (ab dem vollendeten 2. Lebensjahr), Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit:

  • Angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, wie z.B.:

     

Hypogammaglobulinämie, Komplement- und Properdindefekte
Bei funktioneller oder anatomischer Asplenie
Bei Sichelzellenanämie
Bei Krankheiten der blutbildenden Organe
Bei neoplastischen Krankheiten
Bei HIV-Infektion
Nach Knochenmarktransplantation
Vor Organtransplantation und vor Beginn einer immunsuppressiven Therapie

  • Chronische Krankheiten z.B.:

     

Herz-Kreislauf-Krankheiten
Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD)
Diabetes mellitus oder andere Stoffwechselkrankheiten
Chronische Nierenkrankheiten/ nephrotisches Syndrom
Neurologische Krankheiten z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden
Liquorfistel

Hinweise zur Schutzimpfung

Eine Impfung mit Polysaccharid-Impfstoff

Bei weiterbestehender Indikation (Angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom), Wiederholungsimpfungen mit Polysaccharid-Impfstoff im Abstand von 5 (Erwachsene) bzw. mindestens 3 Jahren (Kinder unter 10 Jahren).
Gefährdete Kleinkinder erhalten eine Impfung mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff.

Personen mit fortbestehender gesundheitlicher Gefährdung können ab vollendetem 2. Lebensjahr Polysaccharid-Impfstoff erhalten.

HPV für Mädchen

Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) für Mädchen von 12 bis 17 Jahren – Empfehlung und Begründung

Die Ständige Impfkommission hat auf ihrer 56. Sitzung am 27. und 28. Februar 2007 nach Abstimmung mit den Bundesländern und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen weiterer betroffener Kreise eine Empfehlung zur generellen Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren verabschiedet.

Dieser Beschluss und die wissenschaftliche Begründung aus epidemiologischer Sicht werden auf Grund des großen öffentlichen Interesses und des Wunsches nach Standards für die Anwendung dieses Impfstoffes im Folgenden ausnahmsweise vorab veröffentlicht. Der reguläre Termin der Veröffentlichung des Impfkalenders und der weiteren Empfehlungen der STIKO im Juli des Jahres 2007 bleibt unverändert bestehen.

Die STIKO empfiehlt zur Reduktion der Krankheitslast durch den Gebärmutterhalskrebs die Einführung einer generellen Impfung gegen humane Papillomaviren (Typen HPV 16, 18) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Die Impfung mit 3 Dosen sollte vor dem ersten Geschlechtsverkehr abgeschlossen sein.

Die genaue Dauer der Immunität nach Verabreichung aller Impfstoffdosen ist derzeit noch nicht bekannt. Es konnten stabile Antikörpertiter nach 3 Dosen der Impfung für etwa 5 Jahre nachgewiesen werden. Die Frage der Notwendigkeit einer Wiederimpfung kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Über die epidemiologische Wirksamkeit der Immunisierung von Jungen und Männern zur Verhinderung der Infektion bei Frauen liegen keine ausreichenden Daten vor.

Die wirksame Umsetzung einer generellen Impfempfehlung für Mädchen und junge Frauen erfordert ein strukturiertes, mit allen Akteuren abgestimmtes Impfprogramm für Jugendliche, das die Gabe von 3 Dosen eines HPV-Impfstoffs vor Beginn der sexuellen Aktivität sichert. Die Impfung gegen HPV sollte auch als Gelegenheit genutzt werden, andere für Jugendliche von der STIKO empfohlene Impfungen zu vervollständigen.

Die zeitgleiche Gabe anderer Impfstoffe wurde bisher nur für rekombinante Hepatitis-B-Impfstoffe untersucht. Diese beeinflussten die Immunantwort auf die HPV-Typen nicht. Bei der zeitgleichen Gabe beider Impfstoffe wurden niedrigere Antikörperkonzentrationen gegen Hepatitis B beobachtet. Die klinische Relevanz dieser Befunde ist unklar. Frauen, die innerhalb des von der STIKO empfohlen Zeitraumes (Alter 12– 17 Jahre) keine Impfung gegen HPV erhalten haben, können ebenfalls von einer Impfung gegen HPV profitieren.

Es liegt in der Verantwortung des betreuenden Arztes, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung seine Patientinnen auf der Basis der Impfstoffzulassung darauf hinzuweisen. Geimpfte Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Impfung mit einem Impfstoff gegen humane Papillomaviren gegen die Typen 16 und 18 nicht gegen Infektionen mit anderen Typen schützt und dass deshalb die Früherkennungsmaßnahmen zum Gebärmutterhalskrebs unverändert in Anspruch genommen werden müssen.


Quelle: Robert-Koch-Institut

Masern-Schutzimpfung

Indikation:


Immunisierung
beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. Bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff.
Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem o.g. Impftermin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten.

Berufliche Indikation

Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen im Gesundheitsdienst (außer Personal in der Pädiatrie) und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und in Kinderheimen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter).

Hinweise zu den Schutzimpfungen

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Masern begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);
  • Forschungseinrichtung/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Probe oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).
Mumps-Schutzimpfung

Indikation:

Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. Bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2.Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff

Berufliche Indikation:

Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter, die dort nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (außer Personal), und in Kinderheimen.

Hinweise zu den Schutzimpfungen

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Mumps begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei die Aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern, sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zur infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen Gegenständen oder Materialien).
Röteln-Schutzimpfung

Indikation:

Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. Bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff.

 

Indikationsimpfung für seronegative Frauen mit Kinderwunsch

 

Berufliche Indikationen

Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Einrichtungen der Geburtshilfe und der Schwangerenbetreuung sowie Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter, die dort nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (außer Personal), und in Kinderheimen.

 

Hinweise zu den Schutzimpfungen

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Röteln begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

 

  • Einrichtung zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kinder sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).
Tetanus-Schutzimpfung

Indikation:

Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2,3 und 4 sowie zwischen dem 11. Bis 14. Lebensmonat

Auffrischimpfung erfolgen im Alter von 5 bis 6 Lebensjahren und 9 bis 17 Lebensjahren.

Weitere Auffrischimpfungen ab dem 18. Lebensjahr erfolgen jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis.

Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap-Kombinationsimpfung (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV) erhalten.

Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt, Auffrischimpfung im 10-jährigen Intervall.

 

Hinweise zu den Schutzimpfungen

 

Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der Diphterie (Td) durchgeführt werden, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphterie besteht.

Anmerkung

Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphterie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.

Die Auffrischung zwischen 9 und 17 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphterie-tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen.

Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei der Auffrischung zwischen 5 und 6 Lebensjahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphterie-tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis nach dem 18. Lebensjahr nicht empfohlen wird.

Tollwut-Schutzimpfung

Indikation:

Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung

Hinweise zu den Schutzimpfungen

Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Tollwut begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren);
  • Gebiete mit Wildtollwut (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebende Tieren).
Hepatitis A (HA)-Schutzimpfung

Indikation:


Indikationsimpfung für

  • Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung
  • Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen, z.B. Hämophilie oder Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung
  • Bewohner in psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz


Berufliche Indikation:

  • HA-gefährdetes Personal (unter Personal ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchenpersonal, technischer und Reinigungs- bzw. Rettungsdienst zu verstehen) im Gesundheitsdienst, z.B. Pädiatrie, Infektionsmedizin, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime;
  • Durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten.
  • Tätigkeit(inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u.ä.


Hinweise zu den Schutzimpfungen

Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis A begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

 

  • Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen (Tätigkeiten mit regelmäßigen Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen);
  • Stuhllaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben)
  • Kläranlagen, Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen);
  • Forschungseinrichtung /Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).


Anmerkung

Die serologische Vortestung auf anti-HAV ist nur bei den Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden.

Bei Tätigkeiten in Kindertagesstätten, Kinderheimen u.ä. ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit und nicht der Beschäftigungsstatus maßgeblich.

Hepatitis B (HB)-Schutzimpfung

Indikation:


Grundimmunisierung
im Alter von 2,3 und 4 sowie zwischen dem 11. Bis 14. Lebensmonat.

Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Jugendlichen bzw. Komplettierung eins unvollständigen Impfschutzes. Impfung im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren.

Indikationsimpfung für:

 

  • Patienten mit chronischer Nieren- (Dialyse) /Leberkrankheiten/ Krankheiten mit Leberbeteiligung / häufiger Übertragung von Blut (Bestandteilen, z.B. Hämophilie), vor ausgedehnten chirurgischen Eingriffen (z.B. unter Verwendung der Herz-Lungen-Maschine), HIV-Positive.
  • Kontakt mit HBsAg-Trägern in Familie / Wohngemeinschaft
  • Sexualkontakt zu HBsAg-Trägern bzw. Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung
  • Drogenabhängigkeit, längerer Gefängnisaufenthalt
  • Durch Kontakt mit HBsAg-Trägern in einer Gemeinschaft (Kindergärten, Kinderheimen, Pflegestätten, Schulklassen, Spielgemeinschaften), gefährdete Personen
  • Patienten in psychiatrischen Einrichtungen oder Bewohner vergleichbarer Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte Personen in Behinderungsstätten.


Berufliche Indikationen:

 

  • Gesundheitsdienst (inkl. Labor, technischer Reinigungs-/ Rettungsdienst) sowie Personal psychiatrischer / Fürsorgeeinrichtung, Asylbewerberheim.
  • Durch Kontakt mit infizierten Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten Gefährdete, Auszubildende und Studenten.
  • (Gefährdungsbeurteilung durchführen). Z.B. Müllentsorger, industrieller Umgang mit Blut(produkten) ehrenamtlicher, (Gefängnis)personal mit Kontakt zu Drogenabhängigen


Hinweise zu den Schutzimpfungen

Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfung ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im vollendeten 3. Lebensmonat entfallen.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis B begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos.

Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, – Ausscheidungen oder -Gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung);
  • Notfall- und Rettungsdienste (Expositionsbedingungen wie vor);
  • Pathologie (Expositionsbedingungen wie vor);
  • Forschungseinrichtungen / Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

Für Reiseschutzimpfung besteht kein Leistungsanspruch.

Anmerkung

Regelungen zur Immunprophylaxe Neugeborener HBsAg-postivier Mütter oder Mütter mit unbekanntem HBsAg-Status in den Mutterschaft-Richtlinien.

Für betriebliche Ersthelfer ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit maßgeblich. Nach Bewertung des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe ist die Tätigkeit betrieblicher Ersthelfer i.d.R. der Schutzstufe 1 zuzuordnen, die keine Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach §15 in Verbindung mit § 9 oder Biostoffverordnung gelten.

Pertussis-Schutzimpfung

Indikation:


Grundimmunisierung
im Alter von 2,3 und 4 sowie zwischen dem 11. Bis 14. Lebensmonat.

Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Lebensjahren und 9 bis 17 Lebensjahren.

Erwachsene sollten einmalig die nächste Td-Impfung als Tdap-Impfung erhalten.

Sofern in den letzten Zehn Jahren keine Pertussis Impfung stattgefunden hat, sollen

  • Frauen mit Kinderwunsch präkonzeptionell;
  • Ende Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z.B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vor Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten.

Erfolge die Impfung nicht vor der Konzeption sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden.

Berufliche Indikation

Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollte Personal in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in Einrichtungen der Schwangerenbetreuung und der Geburtshilfe sowie in Gemeinschaftseinrichtungen außer die oben genannten eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten.

Hinweise zu den Schutzimpfungen

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pertussis begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach Verordnung zur arbeitsmedizinischer Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger direkter Kontakt zu Kindern); Forschungseinrichtungen / Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

Anmerkung

Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.

Die Auffrischung zwischen 9 und 17 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen.

Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen zwischen 6 und 6 Lebensjahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis Auffrischung nicht empfohlen wird.

Der Einsatz von Tdap-IPV-Kombinationsimpfstoff ist nur wirtschaftlich bei entsprechender Indikation.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis nach dem 18. Lebensjahr nicht empfohlen wird.

Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

Poliomyelitis-Schutzimpfung

Indikation:

Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. Bis 14. Lebensmonat.

Auffrischimpfung erfolgt im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren.

Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung. Alle Personen ohne einmalige Auffrischimpfung.

Für folgende Personengruppe ist eine Auffrischimpfung indiziert:


Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko (die aktuelle epidemiologische Situation ist zu beachten, insbesondere die Meldung der WHO). Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Polio-Risiko.

 

Berufliche Indikationen:

Personal im Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Flüchtlinge, Asylbewerber; Medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann.

Hinweise zu den Schutzimpfungen

Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im vollendeten 3. Lebensmonat entfallen.

Eine routinemäßige Auffrischimpfung wird nach dem 18. Lebensjahr nicht empfohlen.

Erwachsene, die im Säuglings- und Kleinkindalter eine vollständige Grundimmunisierung und im Jugendalter oder später mindestens eine Auffrischimpfung erhalten haben oder die als Erwachsene nach Angeben der Hersteller grundimmunisiert wurden und eine Auffrischimpfung erhalten haben, gelten als vollständig immunisiert. Ungeimpfte Personen erhalten IPV entsprechend den Angaben des Herstellers. Ausstehende Impfungen oder Grundimmunisierung werden mit IPV nachgeholt.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Poliomyelitis begründet in folgenden Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

Forschungseinrichtungen / Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren / Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist.

Varizellen-Schutzimpfung

Indikation:


Immunisierung
beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. Bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres.

Standartimpfung mit zwei Dosen eines monovalenten Impfstoffes für ungeimpfte 9- bis 17- jährige Jugendliche ohne Varizellen-Anamnese.

Nachimpfung nur einmal geimpfter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem monovalenten Impfstoff.

Indikationsimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für

  • Seronegative Frauen mit Kinderwunsch
  • Seronegative Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation
  • Seronegative Patienten unter immunsuppressiver Therapie (vgl. hierzu Anmerkung)
  • Empfängliche Patienten mit schwerer Neurodermitis
  • Empfängliche Patienten mit einem Kontakt zu den Punkt 2. Bis 4. Genannten.



Berufliche Indikationen:

Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen Onkologie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von Immundefizienten.

Hinweise zu den Schutzimpfungen

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Varizellen begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger direkter Kontakt zu Kindern); Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

 

Anmerkung

Zur Impfung seronegativer Patienten unter immunsuppressiver Therapie sind die einschränkenden Hinweise dem Epidemiologischen Bulletin, Sonderdruck November 2005, zu entnehmen.
Empfängliche Personen bedeutet: anamnestisch keine Varizellen, keine Impfung und bei serologischer Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper.